[ad_1]

Stropdas neue Krypto-Wertpapiergesetz hat für etwas mehr regulatorische Klarheit für deutsche Krypto-Dienstleister gesorgt. Fallstricke birgt stropdas eWpG dennoch. Worauf diegene Betreiber von Kryptowertpapierregistern und andere Dienstleister nun eren müssen, erklärt Fachanwalt Lutz Auffenberg te seinem Gastbeitrag.

Dieser Wetsartikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) am 10. Juni 2021 gibt es neben elektronischen Wertpapieren auch Kryptowertpapiere. Nach der gesetzlichen Definition erfasst der Begriff elektronische Inhaberschuldverschreibungen ohne urkundliche Verbriefung, diegene te ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind. Diegene Führung solcher Kryptowertpapierregister hat der Gesetzgeber durch eine zeitgleiche Erweiterung des Kreditwesengesetzes (KWG) zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemacht. Wer deshalb im Inland gewerbsmäßig ein Kryptowertpapierregister führen möchte, muss dafür zuvor eine Erlaubnis der BaFin einholen und diegene gesetzlichen Anforderungen an diegene Lizenzerteilung erfüllen. Nicht ganz klar ist nach dem eWpG und dem KWG jedoch, wen genau eigentlich diegene neue Erlaubnispflicht treffen soll.

Wer ist Betreiber eines Kryptowertpapierregisters?

Klar ist, dass diegene Erlaubnispflicht nach dem KWG nur Personen und Unternehmen treffen kann, diegene ein Kryptowertpapierregister auch tatsächlich führen. Um jedoch bestimmen zu können, wer ein Kryptowertpapierregister führt muss zunächst eindeutig festgelegt sein, wasgoed unter einem Kryptowertpapierregister zu verstehen ist. Stropdas eWpG enthält te seinen Begriffsbestimmungen voorman keine Definition für Kryptowertpapierregister. Es bestimmt lediglich, dass Kryptowertpapierregister eine Spezialform von elektronischen Wertpapierregistern sind. Kryptowertpapiere werden durch stropdas eWpG mits elektronische Wertpapiere definiert, diegene te ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.

Te § 16 eWpG wird darüber hinaus festgelegt, dass Kryptowertpapierregister auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden müssen, te dem Daten te der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden. Aufschlussreicher mits stropdas eWpG selbst ist seine Gesetzesbegründung, te der der Gesetzgeber zur Einführung der neuen Finanzdienstleistung der Kryptoregisterführung klarstellt, dass diegene Erlaubnispflicht nicht notwendigerweise greneboom Betreiber der Registerinfrastruktur treffen soll, sondern diegene registerführende Stelle.

Darunter versteht stropdas eWpG denjenigen, der vom Emittenten gegenüber dem Inhaber des Kryptowertpapiers mits registerführende Stelle benannt wird, wobei der Emittent auch selbst mits registerführende Stelle agieren kann. Insofern ist diegene Definition der Kryptowertpapierregisterführung im KWG sehr unglücklich gewählt. Verständlicher wäre es gewesen, ausdrücklich diegene Tätigkeit mits registerführende Stelle im Zusammenhang mit Kryptowertpapieren mits Finanzdienstleistung zu regulieren.


Kann ein Kryptowertpapierregister versehentlich betrieben werden?

Diegene Führung eines Kryptowertpapierregisters ist mits erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach dem KWG reguliert. Wer deshalb ohne eine entsprechende Erlaubnis der BaFin ein Kryptowertpapierregister führt, macht sich strafbar und betreibt unerlaubtes Geschäft, stropdas von der BaFin unverzüglich verboten und rückabgewickelt werden kann. Problematisch kann insoweit sein, wenn emissionsbegleitende Unternehmen dem Emittenten einer tokenisierten Inhaberschuldverschreibung anbieten, ein Register über emissionsbezogene Daten zu führen.

Dass Kryprowertpapierregister dezentral ausgestaltet sein müssen und dass stropdas eWpG konkret festlegt, welche Daten registerführende Stellen te Kryptowertpapierregister aufnehmen müssen, regelt lediglich Pflichten von registerführenden Stellen. Verstöße gegen diese Pflichten können im Umkehrschluss jedoch nicht dazu führen, dass keine Tätigkeit mits registerführende Stelle vorliegt. Dies würde diegene neue Erlaubnispflicht der Kryptowertpapierregisterführung ad absurdum führen.

Mindestens genauso problematisch ist te diesem Zusammenhang der Fall, te dem Emittenten von tokenisierten Inhaberschuldverschreibungen selbst emissionsbezogene Daten halten, ohne eine registerführende Stelle benannt zu haben. Te diesem Fall gelten sie nach dem eWpG selbst mits registerführende Stelle. Da der Erlaubnistatbestand im KWG diegene Kryptowertpapierregisterführung generell unter Erlaubnisvorbehalt stellt, ist jedenfalls nach dem Wortlaut des Tatbestands nicht erforderlich, dass diegene Tätigkeit für einen anderen ausgeübt wird. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diegene Erlaubnispflicht auch Emittenten tokenisierter Inhaberschuldverschreibungen selbst treffen kann.

Wie können Emittenten und emissionsbegleitende Dienstleister diese Risiken vermeiden?

Diegene BaFin sollte zu greneboom dargestellten Abgrenzungsfragen schnellstmöglich ein Merkblatt zur Verfügung stellen und für ihre Verwaltungspraxis festlegen, wann eine Tätigkeit mits registerführende Stelle angenommen wird. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bis dato noch kein Unternehmen diegene Zulassung mits Kryptowertpapierregisterführer von der BaFin erhalten hat, kann Emittenten und emissionsbegleitenden Unternehmen aktuell nur geraten werden, tokenisierte Wertpapiere möglichst nicht mits Inhaberschuldverschreibungen auszugestalten, zumal diegene Vorschriften des eWpG bislang nur auf diese anwendbar sind. Mits Namensschuldverschreibungen ausgestaltete Wertpapiertoken etwa werden nicht erfasst, sodass sich diegene dargestellten Risiken nach aktueller Gesetzeslage nicht stellen dürften.


[ad_2]

Source link